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Berg-Karabach –Konflikt
zwischen Aserbaidschan und Armenien

von Aser BABAJEW, Mannheim

Einleitung
Um Berg-Karabach (Daglig Qarabag) spielt sich einer der kompliziertesten ethnischen Konflikte auf dem Territorium der ehemaligen Sowjetunion ab. Als 1988 das mehrheitlich von Armeniern bewohnte „Autonome Gebiet Berg-Karabach“ in Aserbaidschan einen Anschluss an Armenien verlangte. Mit dem Zusammenbruch der Sowjetunion artete die gewaltsame Auseinandersetzung um Berg-Karabach in einen Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien aus, der rund 40.000 Menschen das Leben kostete und auf beiden Seiten rund 1,2 Millionen weitere zu Flüchtlingen machte. Im Mai 1994 wurde Waffenstillstand vereinbart, doch die dem folgenden verschiedenen Verhandlungsrunden brachten keinen Fortschritt im Friedensprozess und bleiben noch heute erfolglos. Was blieb: Elend und Flüchtlingsströme. Da sich die Kampfhandlungen im Territorium Aserbaidschans abspielten und heute etwa 20% des aserbaidschanischen Territoriums von Armenien besetzt gehalten wird, bekam die aserbaidschanische Seite den „Löwenanteil“ an den Kriegsgräueln.

 
 

Politisch-historische Entwicklungen um Berg-Karabach
Auf dem Territorium des heutigen Berg-Karabachs und seiner Umgebung existierte vom Mittelalter her das Fürstentum (so genannte Chanat) Karabach, wo eine aserbaidschanische Dynastie herrschte. Dieser Dynastie waren auch die in Berg-Karabach ansässigen armenischen Gemeinden (so genannte Meliki) untertan. 
Ab Annexion des ganzen Kaukasien durch Russland Anfang des 19. Jahrhunderts war aber das Chanat Karabach, das nach dem Vertrag von Kürektschay 1805 als „muslimisches Gebiet“ dem russischen Zarenreich einverleibt wurde, wie all andere nordaserbaidschanischen Chanate einer den imperialen Interessen des russischen Zarenreichs dienenden administrativ-territorialen Gliederung unterworfen.
In der Region wendete sich das Blatt erst Anfang des 20. Jahrhunderts, als die kaukasischen Völker nach der Oktoberrevolution 1917 jedoch kurzfristig ihre staatliche Unabhängigkeit erlangen konnten. Damals wurde auch die Demokratische Republik Aserbaidschan ausgerufen, die nach der Niederschlagung des Aufstandes von Berg-Karabach –Armeniern und anschließend mit der vertraglich vereinbarten Zustimmung der Berg-Karabach –Armeniern ihre Souveränität über Berg-Karabach hatte herstellen können.
Nachdem 1920-1921 die drei Kaukasusländer durch die Bolschewiki dem russische Sowjetreich zurückeinverleibt worden waren, wurden Aserbaidschan, Armenien und Georgien zu den Sowjetrepubliken proklamiert, die vorerst formal unabhängige Staaten waren. Erneut entfachte der Streit zwischen Aserbaidschan und Armenien um die Zugehörigkeit des Berg-Karabachs, in den das eigentlich für den (politischen) Neuaufbau der Region zuständige Kaukasus-Büro der Kommunistischen Partei von Russland (KPR(b)) als so genannter „Schlichter“ in den Streit eingriff. Nach langen Besprechungen wurde Berg-Karabach mit dem Beschluss des Kaukasus- Büros der KPR(b) vom 5. Juli 1921 als Bestandteil der Sowjetreplik Aserbaidschan bestätigt, und zwar unter Vorbehalt, dass Aserbaidschan Berg-Karabach einen gewissen Autonomiestatus gewährleitet.
Exkurs I: Nach dem Wortlaut dieses Beschlusses „verbleibt“ Berg-Karabach im Bestand Aserbaidschans. Das Wort „verbleiben“ spielt aus Sicht des heutigen Völkerrechts eine entscheidende Rolle. So wurde ebenfalls direkt darauf hingewiesen, dass Berg-Karabach auch bislang aserbaidschanisches Territorium gewesen war.
Dem Autonomie-Vorbehalt entsprach die aserbaidschanische Seite daraufhin, indem diese am 7. Juli 1923 das Autonome Gebiet Berg-Karabach gründete. Damit wurde der politische Status von Berg-Karabach staatsrechtlich bestimmt und also unter diesem Problem ein Schlussstrich gezogen.
Exkurs II: Rechtlich gesehen hat der Untergang der Demokratischen Republik Aserbaidschan (1918-1920) im Sinne der Staatlichkeit nicht stattgefunden, sondern die eine Regierung durch die andere abgelöst worden war. Die formale Unabhängigkeit der Sowjetrepublik Aserbaidschan bis zur Gründung der UdSSR 1922 ist ein rechtliches Zeichen dafür, dass in Aserbaidschan eine kommunistische Revolution stattgefunden hat, wie in Russland, obwohl dies de facto ein gewaltsamer Import der Oktoberrevolution aus Russland war. Damit verliert die armenische Behauptung, nämlich Berg-Karabach wäre niemals Bestandteil unabhängigen Aserbaidschans gewesen, ihre rechtliche Grundlage, weil ab 1921 Berg-Karabach anerkanntermaßen als aserbaidschanisches Territorium galt.
Die erneute Eskalation des Konflikts um Berg-Karabach erfolgte im Februar 1988, als der Regionalsowjet von Berg-Karabach die Obersten Sowjets von Aserbaidschan und Armenien um den Anschluss des Autonomen Gebiets an Armenien ersuchte. Während der armenische Oberste Sowjet dieses Ersuchen am 15 Juni 1988 angenommen hatte, wurde es vom Obersten Sowjet  Aserbaidschans unter Berufung auf der Verfassung abgelehnt. Aber die Sowjetrepublik Armenien hat mit diesem Akt gegen das Verfassungsrecht der UdSSR verstoßen, indem sie automatisch die territoriale Integrität einer anderen Unionsrepublik in Frage stellte.
Exkurs III: Die armenische Seite behauptet, dass der Beschluss vom 15 Juni 1988 der sowjetischen Vergangenheit gehöre und mehr keine rechtliche Gültigkeit genieße. Aber das armenische Parlament nahm 1991 die konstitutionelle Akte über die Unabhängigkeit Armeniens an, in der schwarz auf weiß festgehalten ist, dass alle normativen Akten, die der Souveränität von Armenien nicht widersprechen, in Kraft bleiben. Damit bleibt auch dieser Beschluss in Kraft.
Mit der Unabhängigkeit der Unionsrepubliken und der Auflösung der SU Ende 1991 änderten sich die Rahmenbedingungen des Konfliktes. So erkannten Armenien und Aserbaidschan durch ihren Eintritt in die internationalen Organisationen das Prinzip der Unverletzlichkeit der Grenzen an (So räumt die auch von Armenien und Aserbaidschan akzeptierte KSZE-Schlussakte von Helsinki der Unverletzlichkeit der bestehenden Grenzen Vorrang vor Sezessionsbestrebungen ein). Hätte die Republik Armenien danach territoriale Ansprüche auf Berg-Karabach aufrechterhalten, wäre der zuvor innerstaatliche Konflikt zum zwischenstaatlichen Krieg geworden, bei dem nach den Regeln des Völkerrechts Armenien als Aggressor gegolten hätte. Dabei hat die armenische Seite präventiv gespielt, nämlich als der Oberste Sowjet der Aserbaidschanischen SSR die Wiederherstellung der staatlichen Unabhängigkeit der Aserbaidschanischen Republik (30. August 1991) beschloß, erklärte die gemeinsame Sitzung des Gebietsrates der Volksdeputierten des Autonomen Gebietes Berg-Karabach und des mehrheitlich armenisch bewohnten Nachbar-Bezirks Schamujan die unabhängige Republik Berg-Karabach (2. September 1991).
Exkurs IV: Die Mitbeteiligung der Volksdeputierten des Schamujan- Bezirks an der genannten Sitzung ist ein Beleg dafür, dass dies keine Status-Erhöhung eines autonomen Gebiets, sondern reine Abtrennungsbestrebung aller armenisch besiedelten Gebiete aus dem Bestand Aserbaidschans. Denn dieser Bezirk gehörte verfassungsrechtlich nicht dem autonomen Gebiet Berg-Karabach an.
Im Jahre 1992 wurde Aserbaidschan in die UNO mit seinen klar definierten Grenzen (nämlich einschließlich Berg-Karabach) aufgenommen. Dieser Akt ist schon durch die absolute Mehrheit der Staatengemeinschaft anerkannt. Im Jahre 2000, als Aserbaidschan dem Europarat beitrat, erkannte dieser Aserbaidschan auch die Grenzen der SU-Periode zu. 

Berg-Karabach –Konflikt vom aktuellen Rechtsstandpunkt aus
Auf den ersten Blick scheinen bei diesem Konflikt die zwei im Völkerrecht verankerten Prinzipien aufeinander zu stoßen, nämlich Selbstbestimmungsrecht der Völker und Unversehrtheit der territorialen Integrität von Staaten. Doch bei näherer Betrachtung lässt sich die Staatszugehörigkeit von Berg-Karabach zur Republik Aserbaidschan in zweifacher Weise begründen:

  1. auf der Grundlage des Staatsrechts der UdSSR und
  2. nach den Grundsätzen des Völkerrechts

Aus der Sicht des sowjetischen Staatsrechts ergibt sich folgendes Bild: Gemäß Art. 72 der UdSSR-Verfassung von 1977 hatten nur die Unionsrepubliken das Recht auf „freien Austritt aus der UdSSR“. Berg-Karabach hatte nach der vorgenannten sowjetischen Verfassung den Status des Autonomen Gebiets und gehörte entsprechend der ehemaligen Sozialistischen Sowjetrepublik Aserbaidschan zu. Der Art. 86 der genannten Verfassung besagte unmissverständlich folgendes:
„Das autonome Gebiet gehört einer Unionsrepublik … an. Das Gesetz über das autonome Gebiet wird vom Obersten Sowjet der Unionsrepublik … beschlossen.“
Noch eine Frage, die im Kontext des Konflikts in Betracht kommt, war in der Verfassung von 1977 beantwortet: nämlich die territoriale Integrität der jeweiligen Unionsrepublik. Die war in der Sowjetunion verfassungsrechtlich unversehrt. Gemäß Art.78 durfte also das Territorium der Unionsrepublik „ohne ihre Zustimmung nicht geändert werden“. Die sowjetische Verfassung hatte der Unionsrepubliken auch das Bestimmungsrecht der administrativ-territorialen Gliederung eingeräumt. Der Art. 79 besagte diesbezüglich:
„Die Unionsrepublik bestimmt ihre Gliederung in Regionen, Gebiete, Bezirke und Rayons und entscheidet andere Fragen der administrativ-territorialen Ordnung.“

Aus Sicht des Völkerrechts nimmt Berg-Karabach das Selbstbestimmungsrecht der Völker in Anspruch. So erklärte es sich durch Referendum am 10.12.1991 zu einem unabhängigen Staat, indem es auf das genannte Recht Bezug nahm.
Ich möchte hier auf den Inhalt des Selbstbestimmungsrechts der Völker eingehen. Nach dem heutigen Völkerrecht hat jedes Volk das Recht, seine (politische) Geschicke selbst zu bestimmen. Nach Friendly-Relations-Declaration der VN(1970)steht jede Form von Geltendmachung dieses Rechts jedoch unter Vorbehalt, andere Prinzipien des Völkerrechts zu respektieren. Deswegen ist es angenommen, den Inhalt des Selbstbestimmungsrechts in äußeren und inneren Aspekt zu teilen.
Das äußere Selbstbestimmungsrecht zielt auf die staatliche Unabhängigkeit ab. Der häufigste Fall von Geltendmachung dieses Rechts war die Entkolonialisierung der Dritten Welt nach dem 2. Weltkrieg. Offensichtlich prallen verschiedene Prinzipien der UN-Charta bei der Wahrnehmung des äußeren Selbstbestimmungsrechts aufeinander, weil andererseits auch die territoriale Integrität und die inneren Angelegenheiten bestehender Staaten durch Souveränitätsprinzip des Völkerrechts geschützt sind. Trotz der juristischen Gleichwertigkeit völkerrechtlicher Prinzipien tendiert die Staatengemeinschaft zu einer Unterstreichung der staatlichen Souveränität, weil gerade diese die Grundlage für die Stabilität in zwischenstaatlichen Beziehungen abgibt. Mit anderen Worten, dieses Recht sprengt in gewisser Weise das statische Völkerrecht, weil es ein „Prinzip der Legitimierung der Veränderungen“ darstellt. Die herrschende Annahme hier ist, dass die Lösung von ethnisch-territorialen Konflikten in Autonomieregelungen zu sehen bzw. suchen.
Somit gestattet das innere Selbstbestimmungsrecht der ethnischen Gruppen, ihre Geschicke selbst zu bestimmen, ohne dass der völkerrechtliche Status des jeweiligen Staatsterritoriums verändert werden muss. Die Norm des Selbstbestimmungsrechts wird im modernen Völkerrecht nicht mehr automatisch mit Unabhängigkeit gleichgestellt, sondern mit einem Teilhaberecht der jeweiligen Volksgruppe am öffentlichen Leben innerhalb eines bestehenden Staates. Das innere Selbstbestimmungsrecht kommt so dem politischen Autonomiestatus gleich. Im Völkerrecht versteht man darunter die Befugnis von Teilgebieten eines Staates, bestimmte Angelegenheiten im Wege der Selbstverwaltung, insbesondere durch den Erlass von Rechtsnormen, selbst zu regeln, ohne dass dieses Gebiet dadurch Staatsqualität erlangt.         
Und in europäischen Organisationen, insbesondere in der OSZE ist heute die folgende Haltung bezüglich des Selbstbestimmungsrechts in den Ostblockländern dominant: als unabhängige Staaten werden solche Mitglieder der früheren Staatenbünde (UdSSR, Jugoslawien) anerkannt, deren Verfassungen das Recht des freien Austritts vorsahen. Deshalb werden nicht frühere autonome Einheiten, sondern nur frühere Unionsrepubliken als Staaten völkerrechtlich anerkannt.

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