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Berg-Karabach –Konflikt
zwischen Aserbaidschan und Armenien
Die internationale Vermittlung beim Berg-Karabach -Konflikt
Nach der Auflösung der SU eskalierte der Konflikt um Berg-Karabach zu einem Krieg zwischen Aserbaidschan und Armenien. Damit wurde dieser Konflikt auch zum Gegenstand des internationalen Rechts bzw. der internationalen Politik. Zunächst griff die UNO als erster Vermittler in den bereits zwischenstaatlichen Charakter angenommenen Konflikt ein, nachdem die beiden Staaten 1992 Vollmitglieder dieser Organisation geworden waren.
So forderte der UN- Sicherheitsrat im Laufe des Jahres 1993 mit vier Resolutionen die Einstellung der Kampfhandlungen, einen Rückzug der armenischen Truppen aus besetzten aserbaidschanischen Gebieten, die Wahrung der territorial Integrität Aserbaidschans und eine Rückkehr der Flüchtlinge in ihre Heimat. Die UN-Resolutionen wurden aber von der armenischen Seite ignoriert. Daraufhin übertrug die UNO Vermittlung zwischen den Konfliktparteien an die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE). Russland, Frankreich und die USA wurden beauftragt, eine Konferenz in Minsk mit den beiden Konfliktparteien zur Beilegung der Streitigkeiten vorzubereiten. Diese Konferenz hat bis heute nicht stattgefunden, aber die Vermittler haben drei Lösungsvorschläge unterbreitet.
Zum einen sah der erste Vorschlag im Juni 1997 einen Verzicht auf alle militärischen Mittel zur Lösung des Konfliktes vor. Die armenischen Streitkräfte sollten sich auf ihr eigenes Territorium zurückziehen und die Berg-Karabach Truppen den "Sicherheitsgürtel", den sie jenseits der offiziellen Grenzen der Enklave auf aserbaidschanischem Boden besetzen, aufgeben. Zum zweiten wurde die Unverletzlichkeit der existierenden Grenzen noch einmal betont, was bedeutet, dass Berg-Karabach weiterhin Teil von Aserbaidschan bleibt. In Gesprächen zwischen den aserbaidschanischen Regierungen und Vertretern Berg-Karabachs sollten die Einzelheiten einer Autonomie für die Enklave ausgestaltet werden. Dieser Vorschlag wurde von Baku mit einigen Vorbehalten akzeptiert, während Jerewan ihn ablehnte.
Im Dezember 1997 präsentierten die Vermittler einen zweiten Vorschlag. Danach sollte eine Klärung des Status von Berg-Karabach erst einmal ausgesetzt werden, bis die Truppen auf beiden Seiten von den jeweils besetzten Gebieten in einem Stufenplan abgezogen wurden. Zusätzlich sollte eine Pufferzone entlang der Karabach-Grenzen sowie entlang des Lachin- Korridors, der Armenien und Berg-Karabach miteinander verbindet, eingerichtet werden. Erneut war Aserbaidschan bereit zu akzeptieren, während Armenien ablehnte.
Eine ganze neue Richtung schlug ein drittes Papier ein, das den Konfliktparteien im November 1998 vorgelegt wurde. Zentraler Punkt ist das Konstrukt eines "gemeinsamen Staates". Berg-Karabach sollte den Status eines eigenen Staates mit eigener Armee, eigener Gesetzgebung und eigener Außenpolitik erhalten, aber Teil Aserbaidschans bleiben. Armenien begrüßte dieses Modell als Schritt in die richtige Richtung, die aserbaidschanische Regierung wies es aber mit der Begründung zurück, dass damit die territoriale Integrität des Landes aufgegeben würde.
Und bislang gibt es keine beachtlichen Fortschritte im Berg-Karabach- Friedensprozess unter der Ägide der OSZE.
Resümee
Selbstbestimmungsrecht - das wird nicht als Selbstzweck im modernen Völkerecht angesehen, sondern als Mittel, das die grundlegenden Menschenrechte mit gewährleisten kann. Das äußere Selbstbestimmungsrecht, das zur staatlichen Unabhängigkeit führt, setzt sich im äußersten Fall durch, nämlich wenn die massive Verletzung des inneren Selbstbestimmungsrechts bzw. der grundlegenden Menschenrechte stattfindet (d.h. Völkermord, ethnische Säuberung und andere systematische massenhafte Verletzungen der Grundrechte).
Das armenische Volk hat zum einen bereits durch die Gründung der Republik Armenien das Selbstbestimmungsrecht in Anspruch genommen. Das Selbstbestimmungsrecht kommt zum anderen einwandfrei nur dem Volk zu. In unserem Beispielfall, da die Armenier in Berg-Karabach kein „eigenständige“ Volk, sondern eine Volksgruppe (ein Teil des jeweiligen Volkes, der im fremden Staatsgebiet ansässig ist) ist, bleibt diesen das äußere Selbstbestimmungsrecht - das Sezessionsrecht aus der Republik Aserbaidschan - vorenthalten.
Den Berg-Karabach- Armeniern steht also das innere Selbstbestimmungsrecht zu, um selbstständig ihre komplexe ökonomische wie soziokulturelle Entwicklung zu sichern. Die Gründung des zweiten armenischen Staates in dergleichen Region ist eine rein separatistische Bestrebung, die mit dem Selbstbestimmungsrecht nichts zu tun hat.
©EC-B.com |13.08.2006 | Aser BABAJEW, Mannheim |
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